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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17   

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https://dejure.org/2019,15865
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17 (https://dejure.org/2019,15865)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17 (https://dejure.org/2019,15865)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. April 2019 - L 2 AS 1817/17 (https://dejure.org/2019,15865)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17
    Wurde die Beschwer der Leistungsempfänger, so wie hier, mit den endgültigen Bescheiden nicht vollumfänglich beseitigt, werden diese Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 22.08.2012 zum Az B 14 AS 13/12 R, Rn. 12 bei juris).
  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 37/77

    Verfahrensgegenstand - Abänderungsbescheid - Rückforderung einer Leistung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17
    Ergeht der Bescheid mit der endgültigen Festsetzung nach Erlass des Urteils erster Instanz, aber vor Einlegung der Berufung wird er Gegenstand des Berufungsverfahrens (BSG, BSGE 47, 28, 31).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - L 2 AS 1817/17
    Bei den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vergleiche dazu Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B 4 AS 37/08 R, Rn. 13 bei juris) so dass vom Gericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu prüfen war; die Höhe des erzielten Einkommens wirkte sich ebenfalls nicht aus.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2021 - L 8 AS 589/16

    Vom Grundsicherungsträger zu übernehmende Kosten der Unterkunft bei selbst

    Für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft ist es erforderlich, dass ein direkter Bezug zwischen den als Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Schuldzinsen - und im Ausnahmefall den Tilgungsleistungen - und dem Darlehen zum Erwerb oder zum Auf- bzw. Ausbau des Wohneigentums besteht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2019, Az.: L 2 AS 1817/17).
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